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17.06.2025
Achtung KI auf Samsungendgeräten nicht zulässig!
Seit Kurzem erhalten Android-Smartphones ein Systemupdate auf die Version One UI 7.0 mit Android 15. In diesem Update sind umfangreiche Funktionen zur sogenannten künstlichen Intelligenz (KI, AI) enthalten, etwa ein Anruf-Assistent, ein Dolmetscher sowie ein Transkriptions-Assistent. Werden diese Funktionen nicht bewusst deaktiviert, werden Telefongespräche automatisch mitgeschnitten.
Standardmäßig sind auch alle Daten – einschließlich der Gesprächsinhalte – so eingestellt, dass sie automatisch an die KI zur weiteren Verarbeitung sowie zu „Trainingszwecken“ übermittelt werden, die nicht näher erläutert werden. Über die AGB dieser Funktionen versuchen Samsung bzw. Google, sich die entsprechende Erlaubnis einzuholen.
Strafverfahren inkludiert:
Nach § 201 StGB wird die unbefugte Aufzeichnung eines nichtöffentlichen Gesprächs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Amtsträgern sogar bis zu fünf Jahren bestraft. Die bloße Mitteilung „Das Telefongespräch wird aufgezeichnet“ stellt keinesfalls eine ausreichende Einwilligung dar. Auch die Erstellung von Transkripten oder Übersetzungen aus solchen illegal aufgenommenen Gesprächen ist selbstverständlich nicht zulässig.
Die automatische Übermittlung und Auswertung der Daten an Samsung, Google oder – wie in den AGB steht – „verschiedene KI-Partner“ ist ohne eine entsprechende Einwilligung grundsätzlich ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Notare, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere ist dies zudem strafrechtlich relevant, insbesondere im Hinblick auf § 203 StGB. Darüber hinaus kann die Übermittlung auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen:
Im Grunde müssen die Funktionen Anruf-Assistent, Dolmetscher und Transkriptions-Assistent deaktiviert werden. Wer die Aufzeichnung nutzen möchte, muss vor Beginn des Gesprächs die ausdrückliche und konkrete Einwilligung des jeweiligen Gesprächspartners einholen. Eine „Opt-out“-Möglichkeit ist nicht zulässig. Die Übermittlung der gesammelten Daten an Samsung, Google oder „weitere KI-Partner“ bleibt in jedem Fall unzulässig, da nicht klar ist, an wen die Daten weitergegeben werden. Ohne diese Informationen kann der Gesprächspartner nicht wirksam einwilligen.
Besonders Unternehmen müssen darauf achten, dass diese Funktionen auf allen dienstlich genutzten Smartphones ausgeschaltet sind. Mitarbeitende sollten durch eine Arbeitsanweisung oder eine Compliance-Richtlinie ausdrücklich und nachhaltig informiert werden.
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