Immer wieder kommt es vor, dass das Datenschutzrecht missbraucht wird, obwohl es primär darum geht, dem Unternehmen einfach nur einen „auszuwischen“ und die Schutzzwecke der DSGVO lediglich vorgeschoben werden. Doch unter gewissen Umständen kann dieser Umstand als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden und die Gerichte weisen die Ansprüche zurück.
Einen solchen Fall musste zu Beginn 2023, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 21. Februar 2023 – 1 Sa 148/22) beurteilen und bewerten, nachdem die Klage in der Vorinstanz abgewiesen wurde. Nach einer misslungenen Bewerbung in dem beklagten Unternehmen forderte der Kläger 1500 Euro, da er andernfalls Klage wegen Altersdiskriminierung einreichen würde. Ein angebotenes Vorstellungsgespräch lehnte der Kläger jedoch ab. Einige Wochen später machte der Kläger einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei dem Unternehmen geltend. Am selben Tag noch reichte der Kläger Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Der Beauskunftung kam das Unternehmen innerhalb einer Woche nach. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde, und verlangte daher Schadenersatz gemäß Artikel 82 Absatz 1 DSGVO in Höhe von 3000 Euro und erweiterte seinen Klageantrag. Während des Prozessverlaufs stellte sich heraus, dass der Kläger bereits mehrere solcher Prozesse geführt hatte.
Folgerichtig wies das Gericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurück und gewährte ihm entsprechend keine Entschädigung gemäß Artikel 82 Absatz 1 DSGVO. Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsmissbrauch einem Entschädigungsanspruch entgegenstand und auch der Verstoß gegen die DSGVO in einem solchen Fall nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO führt. Die Begründung des Gerichts fand sich darin wieder, dass der Kläger seinen Anspruch nur geltend machte, um eine Entschädigungszahlung zu erzwingen. Die Begründung des Gerichts wird daher belegt, dass der Kläger sein Vorgehen gezielt und systematisch betreibt, nur um eine Entschädigung vom Unternehmen zu erzwingen. Der Grund dafür ergibt sich aus dem Vorgehen des Klägers, indem er nach der Beantwortung des Auskunftsanspruchs seine Klage dahingehend erweiterte, dass der Auskunftsanspruch nicht ausreichend sei. Auch den Anspruch wegen Altersdiskriminierung lehnte das Gericht ab. Das Ganze zeigt, dass durchaus die Möglichkeit besteht unbegründete Klagen abzuwehren. Doch sollte das Unternehmen hierfür sich an die Vorgaben der DSGVO halten. Fraglich ist, was wäre gewesen, wenn schwerwiegende Verstöße in dem Verfahren bekannt geworden wären.