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31.12.2023

EuGH - Urteil: Hinreichende Bedeutung der Sicherheitsvorkehrungen

Der EuGH hat in seinem Urteil C-340/21 einige wichtige Punkte hinsichtlich der Auslegung des immateriellen Schadensersatzes im #Datenschutzrecht und der Abwehr solcher Ansprüche klarstellen können.

Der EuGH hat entschieden, dass Personen, deren Datenschutzrechte verletzt wurden, zwar einen Anspruch auf Ersatz auch eines immateriellen Schadens haben, dieser jedoch ausreichend begründet sein muss. Mit diesem Urteil wurde somit klargestellt, dass auch immaterielle Schäden, wie etwa das erlittene Unbehagen oder die persönliche Betroffenheit, entschädigt werden können, wenn Sie hinreichend dargelegt sind.

Weiterhin stellt der EuGH klar, dass die Gerichte ausreichend prüfen müssen, ob die Sicherheitsvorkehrungen mangelhaft in Hinblick auf die #Datenschutzverletzung waren, eine Datenschutzverletzung allein, begründet noch keine direkte Unangemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen.

Richtungsweisend gibt das Gericht ebenfalls, an dass der Verantwortliche der Rechenschaftspflicht im Rahmen der #DSGVO unterliegt und nachweisen muss, dass er ausreichend technische und organisatorische Maßnahmen vorgenommen und getroffen hat.

Auch wenn sich das Urteil zunächst positiv liest und mit Sicherheit zu einem ersten Aufatmen bei den Unternehmen führt, betont es noch einmal mehr, wie wichtig ein effektives Datenschutzmanagement ist. Denn es bedeutet auch, wenn keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind, sind Unternehmen hinsichtlich begangener Datenschutzverletzungen zu verurteilen.



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